CHORioso

Singen macht Spaß!

Mitgliederbereich

Wir proben im Bürgersaal im Rathaus Merzhausen um 17:30 bis 19  Uhr und freuen uns sehr über alle Interessierten.

Für alle, die CHORioso beitreten wollen, gibt es hier das Antragsformular zum Download.  


Noten & Audiodateien:

Noten, Audiodateien und weitere Infos finden Mitglieder HIER.



 



Mitglieder-Antrag (download)

Gründungssatzung des Vereins CHORioso Merzhausen

Im Jahre 2000 hat sich in Merzhausen eine Gruppe von Singbegeisterten zu einem Projektchor zusammengefunden, der seither jedes Jahr ein oder zwei Chorprojekte einstudiert und in Konzerten aufgeführt hat. Mit der Gründung eines Vereins soll die bisherige Gemeinsamkeit fortgeführt und gefestigt werden.

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein soll den Namen "CHORioso Merzhausen" führen und  in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz "e.V." Sitz des Vereins ist Merzhausen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege der Chormusik in Aufführungen mit künstlerischem Anspruch verwirklicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Niemand darf durch Ausgaben des Vereins, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven beitragszahlenden Mitgliedern.

(2) Aktive Mitglieder sind alle Sängerinnen und Sänger.

(3) Passive sind fördernde Mitglieder.

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

Ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, ist jederzeit möglich und wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.

(3) Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied gegen die Satzung schwer verstoßen hat oder wenn er mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand ist.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhören des Mitglieds. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen den Ausschlussbescheid kann der Ausgeschlossene binnen Monatsfrist Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. In der Zwischenzeit gilt der Betroffene nicht als Mitglied.

(5) Die passive Mitgliedschaft endet ohne besondere Erklärung zum Ende eines Geschäftsjahres, wenn für dieses der bis dahin fällige Beitrag nicht bezahlt wurde.

(6) In jedem Fall der Beendigung der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten bzw. wird nicht anteilig zurück erstattet. Der Vorstand kann im Einzelfall eine Ausnahmeregelung verfügen.

§ 7 Beitrag

Die Höhe der jährlichen Beiträge für aktive und passive Mitglieder und der Fälligkeitszeitpunkt werden vom Vorstand vorgeschlagen und in der dem Geschäftsjahr vorausgehenden Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 8 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden kann mit einem der zwei letztgenannten Ämter verbunden werden. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre bestellt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit noch bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand hat alle laufenden Angelegenheiten zu erledigen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben mit Umsicht und Gewissenhaftigkeit wahrzunehmen. Sie verwalten ihre Ämter als Ehrenämter und haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

(5) Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes nach Bedarf ein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Vertreters. Über die gefassten Beschlüsse hat der Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladung hat spätestens drei Wochen vorher durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder zu erfolgen

(2) Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

a) Entgegennahme von Geschäftsberichten und Jahresabrechnung
b) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts
c) Entlastung des Vorstands
d) Abberufung und Wahl von Vorstandsmitgliedern
e) Entscheidung über Beschwerden zum Mitgliederausschluss
f)  Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung
g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und Fälligkeit
h) Wahl von zwei Rechnungsprüfern

(3) Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf. Jedes Mitglied hat das Recht, schriftliche Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Die Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vorliegen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

(4) Die Jahresabrechnung muss, bevor Entlastung erteilt wird, durch zwei von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählte Vereinsmitglieder geprüft sein. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.

(5) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

(6) Über die Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu unterschreiben ist.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden oder Stellvertreter des Vorstand nach Bedarf kurzfristig einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn sie von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beim Vorsitzenden schriftlich beantragt wird. Im Übrigen sind für die außerordentliche Mitgliederversammlung die für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen anzuwenden.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von Zwei-Drittel der erschienenen Mitglieder.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Merzhausen mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden.

Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde bei der Gründungsversammlung am 5. März 2008 in Merzhausen beschlossen.